Führt die aufnehmende Personengesellschaft die Buchwerte des eingebrachten Einzelunternehmens fort, kann sich grundsätzlich kein Einbringungsgewinn bzw. -verlust ergeben, denn der Veräußerungserlös (= Ansatz der Buchwerte bei der aufnehmenden Personengesellschaft gemäß § 24 Abs. 3 UmwStG) und die Buchwerte des eingebrachten Einzelunternehmens gleichen sich vollständig aus (so auch bereits FG Rheinland-Pfalz vom 10.11.1992, EFG 1993, 482).
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