BFH - Urteil vom 19.12.2000
VII R 39/00
Normen:
AO § 110 ; EWGV 2342/92 Art. 2 Abs. 3 ; KN Pos. 0102 UPos. 1000, Pos. 0102 UPos. 9051; ZK Art. 17;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 820

Einfuhrabgabe; Frist für die Vorlage der Nachweise als Voraussetzung für die zolltarifliche Einordnung von Rindern

BFH, Urteil vom 19.12.2000 - Aktenzeichen VII R 39/00

DRsp Nr. 2001/4622

Einfuhrabgabe; Frist für die Vorlage der Nachweise als Voraussetzung für die zolltarifliche Einordnung von Rindern

Die Nichtbeachtung der Frist zur Vorlage der erforderlichen Nachweise für die zollbegünstigte Einfuhr reinrassiger Rinder bewirkt die Einreihung der Tiere unter den KN-Code 0102 90 51, weil es sich dabei um eine Ausschlussfrist handelt, die nicht rückwirkend verlängert werden kann und bei deren Versäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt.

Normenkette:

AO § 110 ; EWGV 2342/92 Art. 2 Abs. 3 ; KN Pos. 0102 UPos. 1000, Pos. 0102 UPos. 9051; ZK Art. 17;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ließ am 9. Juni 1994 reinrassige Zuchttiere, Färsen, welche noch nicht gekalbt haben, zum zollrechtlich freien Verkehr unter der Warennummer 0102 1010 0000 aus der Tschechischen Republik abfertigen. Dabei erhielt sie den amtlichen Hinweis, dass sie dem Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt --HZA--) folgende Nachweise innerhalb der angegebenen Fristen vorlegen müsse:

1. Nachweis, dass die Tiere nicht vor dem 10. Juni 1995 geschlachtet wurden und entweder

a) im Zuchtbuch/Zuchtregister registriert oder

b) in einem Abstammungsnachweis eingetragen wurden.

2. Alternative zu 1:

Nachweis, dass die Tiere aus gesundheitlichen Gründen oder unfallbedingt geschlachtet werden mussten.