I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ließ am 9. Juni 1994 reinrassige Zuchttiere, Färsen, welche noch nicht gekalbt haben, zum zollrechtlich freien Verkehr unter der Warennummer 0102 1010 0000 aus der Tschechischen Republik abfertigen. Dabei erhielt sie den amtlichen Hinweis, dass sie dem Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt --HZA--) folgende Nachweise innerhalb der angegebenen Fristen vorlegen müsse:
1. Nachweis, dass die Tiere nicht vor dem 10. Juni 1995 geschlachtet wurden und entweder
a) im Zuchtbuch/Zuchtregister registriert oder
b) in einem Abstammungsnachweis eingetragen wurden.
2. Alternative zu 1:
Nachweis, dass die Tiere aus gesundheitlichen Gründen oder unfallbedingt geschlachtet werden mussten.
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