BVerfG - Beschluss vom 18.04.2011
1 BvR 874/11
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14; HGB § 325 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 15.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 35 T 1151/10

Eingriffe in Grundrechte durch § 325 Abs. 1 HGB sind vor dem Hintergrund der beschränkten Haftung von Gesellschaften gerechtfertigt

BVerfG, Beschluss vom 18.04.2011 - Aktenzeichen 1 BvR 874/11

DRsp Nr. 2011/8209

Eingriffe in Grundrechte durch § 325 Abs. 1 HGB sind vor dem Hintergrund der beschränkten Haftung von Gesellschaften gerechtfertigt

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidungangenommen.

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14; HGB § 325 Abs. 1;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen unterlassener Vorlage von Jahresabschlussunterlagen nach § 335 HGB.

Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung ihrer verfassungsmäßigen Rechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 GG.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung offensichtlich den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht genügt.