BVerfG - Beschluss vom 18.04.2011
1 BvR 956/11
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14; HGB § 325 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 18.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 31 T 161/11

Eingriffe in Grundrechte durch § 325 Abs. 1 HGB sind vor dem Hintergund der beschränkten Haftung von Gesellschaften verfassungsrechtlich gerechtfertigt

BVerfG, Beschluss vom 18.04.2011 - Aktenzeichen 1 BvR 956/11

DRsp Nr. 2011/8210

Eingriffe in Grundrechte durch § 325 Abs. 1 HGB sind vor dem Hintergund der beschränkten Haftung von Gesellschaften verfassungsrechtlich gerechtfertigt

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidungangenommen.

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14; HGB § 325 Abs. 1;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen unterlassener Vorlage von Jahresabschlussunterlagen nach § 335 HGB.

Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung ihrer verfassungsmäßigen Rechte aus Art. 2 Abs. 1 (informationelle Selbstbestimmung), Art. 3, Art. 9 Abs. 3, Art. 12 und Art. 14 Abs. 1 GG.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung offensichtlich den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht genügt.