BVerfG - Beschluss vom 13.04.2011
1 BvR 822/11
Normen:
HGB § 325 Abs. 1; GG Art. 3; GG Art. 12;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 21.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 37 T 1699/10

Eingriffe in Grundrechte durch die Offenlegung in § 325 Abs. 1 HGB sind durch die Zwecke eines effektiven Schutzes des Wirtschaftsverkehrs und einer Kontrollmöglichkeit der betroffenen Gesellschaften gerechtfertigt

BVerfG, Beschluss vom 13.04.2011 - Aktenzeichen 1 BvR 822/11

DRsp Nr. 2011/8206

Eingriffe in Grundrechte durch die Offenlegung in § 325 Abs. 1 HGB sind durch die Zwecke eines effektiven Schutzes des Wirtschaftsverkehrs und einer Kontrollmöglichkeit der betroffenen Gesellschaften gerechtfertigt

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidungangenommen.

Normenkette:

HGB § 325 Abs. 1; GG Art. 3; GG Art. 12;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen unterlassener Vorlage von Jahresabschlussunterlagen nach § 335 HGB.

Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung ihrer verfassungsmäßigen Rechte aus Art. 3 und Art. 12 GG.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung offensichtlich den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht genügt.