BAG - Beschluß vom 18.06.1991
1 ABR 60/90
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1, § 101 ; EStG § 40 Abs. 3, § 40a Abs. 2 ; SGB V § 7 ; ZPO § 888, § 890 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 10.04.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 1c BV 6/90
LAG Schleswig-Holstein, vom 29.08.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 16/90

Eingruppierung von geringfügig Beschäftigten

BAG, Beschluß vom 18.06.1991 - Aktenzeichen 1 ABR 60/90

DRsp Nr. 2000/1112

Eingruppierung von geringfügig Beschäftigten

»Auch die Vereinbarung eines Nettolohnes mit geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern entbindet den Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung, diese Arbeitnehmer unter Beteiligung des Betriebsrats in eine auch für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer geltende Vergütungsgruppenordnung einzugruppieren.«

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1, § 101 ; EStG § 40 Abs. 3, § 40a Abs. 2 ; SGB V § 7 ; ZPO § 888, § 890 ;

Gründe:

A. Arbeitgeber und Betriebsrat (Antragsteller) streiten über die Eingruppierung geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer.

Der Arbeitgeber betreibt ein Einzelhandelsunternehmen mit Supermärkten in Hamburg und Schleswig-Holstein und beschäftigt in der Regel mehr als 20 Arbeitnehmer. Er unterfällt den allgemeinverbindlichen Tarifverträgen für den Einzelhandel Hamburg und den Einzelhandel Schleswig-Holstein.

Der Manteltarifvertrag für den Einzelhandel Hamburg (im folgenden nur MTV Hamburg) vom 4. Juli 1989, in Kraft seit 1. Februar 1989, bestimmt, soweit hier von Interesse:

"§ 1 Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt:

...

3. Persönlich: Sofern die folgenden Einzelvorschriften nicht etwas anderes bestimmen,

a) für alle Angestellten einschließlich Teilzeitbeschäftigte.

b) für alle gewerblichen Beschäftigten einschließlich Teilzeitbeschäftigte.

...

§ 2 Arbeitsverhältnis

...