BFH - Beschluss vom 06.12.2011
VIII B 50/11
Normen:
ZPO § 222 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 585
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 07.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 4386/08

Einhaltung des Finanzgerichts der Ladungsfrist für die mündliche Verhandlung von mindestens zwei Wochen

BFH, Beschluss vom 06.12.2011 - Aktenzeichen VIII B 50/11

DRsp Nr. 2012/3776

Einhaltung des Finanzgerichts der Ladungsfrist für die mündliche Verhandlung von mindestens zwei Wochen

1. NV: Die Feststellung ordnungsgemäßer Ladung im Protokoll zur mündlichen Verhandlung ist unbeachtlich, wenn die Ladungsfrist offenkundig nicht eingehalten ist. 2. NV: Für die Berechnung der Ladungsfrist kommt es maßgeblich auf den Zustellungszeitpunkt der Ladung an. 3. NV: Die Nichteinhaltung der Ladungsfrist stellt eine Versagung des rechtlichen Gehörs gegenüber dem Kläger dar, der nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist oder sich nicht rügelos auf die Verhandlung einlässt.

Normenkette:

ZPO § 222 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung nach § 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Das Finanzgericht (FG) hat die Ladungsfrist für die mündliche Verhandlung von mindestens zwei Wochen (§ 91 Abs. 1 Satz 1 FGO) nicht eingehalten. Die Feststellung ordnungsgemäßer Ladung im Protokoll zur mündlichen Verhandlung entspricht offenkundig nicht der Sachlage.