BGH - Urteil vom 13.10.1992
5 StR 253/92
Normen:
AO § 370 § 393 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW 1993, 608 (Ls)
NJW 1993, 608
NJW 1993, 742 (Ls)
NStZ 1993, 87
wistra 1993, 66
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 24.07.1991

Einheitliche Steuerhinterziehung

BGH, Urteil vom 13.10.1992 - Aktenzeichen 5 StR 253/92

DRsp Nr. 1994/3803

Einheitliche Steuerhinterziehung

1. Hat der Angeklagte sich die Vorteile des Steuerlagers erhalten, indem er pflichtwidrig eine Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht angegeben hat, so liegt eine einheitliche Steuerhinterziehung vor, wenn er sich später entschließt, die die durch den Verkauf aus dem Steuerlager anfallenden Steuern nicht abzuführen.2. § 393 Abs. 2 AO gilt nur für Steuerakten. Eine Ausdehnung auf Unterlagen eines Steuerpflichtigen, die diesem auch zur Erfüllung steuerlicher Offenbarungspflichten zu dienen geeignet sind, ist vom Gesetzeswortlaut nicht gedeckt und wird vom Normziel gebotener, angemessener Wahrung des Steuergeheimnisses nicht gefordert.

Normenkette:

AO § 370 § 393 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "zweier tateinheitlicher Steuerhinterziehungen, begangen in zwei Fällen", wegen Bankrotts, Konkursverschleppung, Verletzung der Buchführungspflicht und wegen Kreditbetrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren, ferner rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg; es führt lediglich zu einer Berichtigung des Schuldspruchs.

A. Steuerdelikte

I.