BFH - Beschluss vom 15.12.2011
XI B 50/11
Normen:
FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 810
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 06.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 56/11

Einheitliche steuerrechtliche Behandlung von Prostituiertenumsätzen aufgrund von Steuerfahndungen in den sog. Bordellbetrieben

BFH, Beschluss vom 15.12.2011 - Aktenzeichen XI B 50/11

DRsp Nr. 2012/5450

Einheitliche steuerrechtliche Behandlung von "Prostituiertenumsätzen" aufgrund von Steuerfahndungen in den sog. Bordellbetrieben

1. NV: Es ist geklärt, dass bei der Besteuerung der Umsätze aus sexuellen Dienstleistungen von Prostituierten keine durch Vollzugsmängel hervorgerufene Belastungsungleichheit besteht, die zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung führt. 2. NV: Bei der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung der Umsätze von Prostituierten - namentlich deren Unternehmereigenschaft - sowie der Umsätze des Betreibers eines "bordellähnlichen Betriebs" sind stets die Umstände des Einzelfalls maßgeblich.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat keinen Erfolg.

1. Soweit der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) oder wegen des Erfordernisses einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) begehrt, ist die Beschwerde unzulässig. Denn ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.