Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat keinen Erfolg.
1. Soweit der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) oder wegen des Erfordernisses einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) begehrt, ist die Beschwerde unzulässig. Denn ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.
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