FG Köln - Urteil vom 01.09.2016
15 K 444/12
Normen:
FGO § 100 Abs. 1 S. 1; EStG § 7; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1; BGB § 133; BGB § 157;

Einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen; Zurechnung von Wirtschaftsgütern im Rahmen eines sale-and-lease-back-Vertrages; Gewinnbringende Berücksichtigung von Leasingobjekten einer Kommanditgesellschaft (KG) im Rahmen einer Absetzung für Abnutzung (AfA); Ertragsteuerliche Behandlung von Leasingverträgen

FG Köln, Urteil vom 01.09.2016 - Aktenzeichen 15 K 444/12

DRsp Nr. 2016/19889

Einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen; Zurechnung von Wirtschaftsgütern im Rahmen eines "sale-and-lease-back"-Vertrages; Gewinnbringende Berücksichtigung von Leasingobjekten einer Kommanditgesellschaft (KG) im Rahmen einer Absetzung für Abnutzung (AfA); Ertragsteuerliche Behandlung von Leasingverträgen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

FGO § 100 Abs. 1 S. 1; EStG § 7; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1; BGB § 133; BGB § 157;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen des Veranlagungszeitraums (VZ) 2008. Zwischen ihnen ist im Kern streitig, ob Wirtschaftsgüter im Rahmen eines "sale-and-lease-back"-Vertrages der Klägerseite zuzurechnen sind und diese insbesondere Absetzungen für Abnutzung (AfA) gem. § 7 des Einkommensteuergesetzes - EStG - vornehmen kann.