BFH - Urteil vom 08.09.2010
II R 3/10
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 2 Abs. 2 Nr. 1; GrEStG § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 25.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1010/05

Einheitlicher Erwerbsgegenstand bei Erwerb eines Erbbaurechts mit zu errichtendem Gebäude

BFH, Urteil vom 08.09.2010 - Aktenzeichen II R 3/10

DRsp Nr. 2010/21374

Einheitlicher Erwerbsgegenstand bei Erwerb eines Erbbaurechts mit zu errichtendem Gebäude

NV: Es liegt kein einheitlicher Erwerbsgegenstand im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinn vor, wenn nicht der Besteller eines Erbbaurechts, sondern ein nicht mit ihm verbundener Dritter zur Bebauung des Grundstücks verpflichtet ist.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 2 Abs. 2 Nr. 1; GrEStG § 8 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist ein geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform einer GbR. Gründungsgesellschafterin war u.a. die D.

Die Klägerin erwarb mit Erbbaurechtsvertrag vom 30. Mai 1995 ein Erbbaurecht an einem unbebauten Grundstück. Sie war gemäß § 2 Abs. 3 des Erbbaurechtsvertrags berechtigt und verpflichtet, auf dem Erbbaugrundstück eine Wohnanlage mit 209 Wohnungen und einer gewerblichen Nutzfläche von ca. 2 000 qm nach Maßgabe einer bereits erteilten Baugenehmigung zu errichten. Der Erbbauzins betrug einmalig 13.220.000 DM.