FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.11.2009
11 K 1010/05 B
Normen:
GrEStG § 8 Abs. 2; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 2 Abs. 2 Nr. 1;

Bemessungsgrundlage bei der Grunderwerbsteuer; Einheitlicher Erwerbsgegenstand bei verpflichtender Bebauung im Rahmen der Erbbaurechtsbestellung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.11.2009 - Aktenzeichen 11 K 1010/05 B

DRsp Nr. 2010/15369

Bemessungsgrundlage bei der Grunderwerbsteuer; Einheitlicher Erwerbsgegenstand bei verpflichtender Bebauung im Rahmen der Erbbaurechtsbestellung

Wird ein geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform einer GbR zum Zweck des Erwerbs eines Grundstücks im Wege des Erbbaurechts sowie dessen Bebauung gegründet, nachdem einer der Gründungsgesellschafter und späterer Geschäftsbesorger der GbR ein Konzept für die künftige Bebauung des Grundstücks entwickelt und zu dessen Umsetzung er sich im Erbbaurechtsvertrag verpflichtet hat, sind nach der Hinnahme des auf Veräußererseite - zu der auch der Gründungsgesellschafter zählt -vorbereiteten Geschehens mit Abschluss des Erbbaurechtsvertrags durch die GbR und der dadurch begründeten Annahme eines einheitlichen Leistungsgegenstands in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage neben dem Erbbauzins auch die Gebäudeherstellungskosten einzubeziehen.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GrEStG § 8 Abs. 2; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 2 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand: