FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.12.2014
4 K 1324/12
Normen:
GrEStG § 8 Abs. 1; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1;

Einheitliches Vertragswerk im Sinne des Grunderwerbsteuerrechts: Rechtliche und tatsächliche Kontrolle der Bebauung durch den Veräußerer

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.12.2014 - Aktenzeichen 4 K 1324/12

DRsp Nr. 2015/2218

Einheitliches Vertragswerk im Sinne des Grunderwerbsteuerrechts: Rechtliche und tatsächliche Kontrolle der Bebauung durch den Veräußerer

Die Bebauung ist auch dann noch dem Veräußerer zuzurechnen, womit ein einheitliches Vertragswerk i.S.d. Grunderwerbsteuerrechts vorliegt, wenn zwar den Veräußerer des Grundstücks zivilrechtlich keine Bauverpflichtung trifft, er diese aber auf den Erwerber abwälzt und er im Hinblick auf ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Bebauung weiterhin die rechtliche und Kontrolle bezüglich der baulichen Ausgestaltung innehat.

Normenkette:

GrEStG § 8 Abs. 1; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Grundstückskaufvertrag vom 20. Mai 2009 in Zusammenhang mit dem der Errichtung eines Gebäudes zu Grunde liegenden Werkvertrag vom 22. Juni 2009 als einheitlicher Erwerbsvorgang (einheitliches Vertragswerk) im Sinne der Grunderwerbsteuer zu beurteilen ist.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 20. Mai 2009 (Urkundenrolle Nummer ...5/2009 B) hat die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann den im Grundbuch von G Blatt ...5 eingetragenen, im Rahmen der Baulandumlegung „G" neu entstandenen Grundbesitz Gemarkung G, Flur ..., Flurstück Nr. ...7, Bauplatz, G, 413 qm zu je ½ Anteil erworben. Der Gesamtkaufpreis betrug € 165.000,00.

In dem Kaufvertrag ist u.a. ausgeführt:

㤠9 Bauverpflichtung