BFH - Urteil vom 27.09.2012
II R 7/12
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 8; GrEStG § 9;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 26.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 192/09 7 K 193/09

Einheitlichkeit des Erwerbsgegenstandes im Grunderwerbsteuerrecht

BFH, Urteil vom 27.09.2012 - Aktenzeichen II R 7/12

DRsp Nr. 2012/21584

Einheitlichkeit des Erwerbsgegenstandes im Grunderwerbsteuerrecht

1. Ergibt sich aus weiteren Vereinbarungen, die mit einem Grundstückskaufvertrag in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen, dass der Erwerber das beim Abschluss des Kaufvertrags unbebaute Grundstück in bebautem Zustand erhält, bezieht sich der grunderwerbsteuerrechtliche Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand (Festhalten an der ständigen Rechtsprechung).2. Gegen die ständige Rechtsprechung des BFH zum einheitlichen Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht bestehen keine unions- oder verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie steht nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung der Umsatzsteuersenate des BFH.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 8; GrEStG § 9;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) erwarben durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 16. November 2005 je zur Hälfte ein unbebautes Grundstück zu einem Kaufpreis in Höhe von 46.314 €. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) setzte mit Bescheiden vom 18. Januar 2006 die Grunderwerbsteuer zunächst in Höhe von jeweils 810 € fest.