FG Köln - Urteil vom 14.11.2013
6 K 2133/10
Normen:
EStG § 15a Abs 1;

Einheitlichkeit des Mitunternehmeranteils, Einlagen

FG Köln, Urteil vom 14.11.2013 - Aktenzeichen 6 K 2133/10

DRsp Nr. 2014/78

Einheitlichkeit des Mitunternehmeranteils, Einlagen

1) Beim Hinzuerwerb eines weiteren Kommanditanteils kommt es auch für Zwecke des § 15a EStG zu einer Vereinigung mit dem bereits zuvor gehaltenen Anteil, so dass der Mitunternehmer ab diesem Zeitpunkt nur noch über einen Anteil mit einem einheitlichen Kapitalkonto und einem einheitlichen Gewinn- bzw. Verlustanteil verfügt. Eine getrennte Behandlung des ausgleichsfähigen Verlusts i.S.v. § 15a EStG in Höhe des rechnerisch auf den neuen Anteil entfallenden Verlusts scheidet damit aus. 2) Einlagen i.S.v. § 15a Abs. 1 EStG sind nur solche, die das Kapitalkonto des Kommanditisten erhöhen. Dies gilt auch für vorgezogene Einlagen. Zahlungen des Kommanditisten, die Gegenleistung für die Übertragung eines Anteils sind, werden nicht in das Gesellschaftsvermögen erbracht und sind damit keine Einlagen im vorgenannten Sinne.

Normenkette:

EStG § 15a Abs 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des ausgleichsfähigen Verlustes im Sinne des § 15a des Einkommensteuergesetzes 2002 (EStG).

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG (im folgenden KG genannt). Ihr Unternehmensgegenstand ist der Vertrieb von Baustoffen aller Art sowie die Nutzung, Verwaltung und Verwertung ihres Grundbesitzes. Ihr Wirtschaftsjahr umfasst den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres.