FG Berlin - Urteil vom 09.11.2005
2 K 2057/02
Normen:
BewG § 9 Abs. 2 § 21 Abs. 1 § 129 ; AO § 3 Abs. 2 ; GrStG § 2 § 42 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Art. 106 Abs. 6 ;

Einheitsbewertung des Grundvermögens, Festsetzung des Grundsteuermessbetrages und Erhebung von Grundsteuer verfassungsgemäß

FG Berlin, Urteil vom 09.11.2005 - Aktenzeichen 2 K 2057/02

DRsp Nr. 2006/2255

Einheitsbewertung des Grundvermögens, Festsetzung des Grundsteuermessbetrages und Erhebung von Grundsteuer verfassungsgemäß

1. Das Absehen von einer neuen Hauptfeststellung für das Grundvermögen führt noch nicht zu einem Verstoß der Einheitswerte gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da die im Ertragswertverfahren festgestellten Einheitswerte regelmäßig erheblich unter dem gemeinen Wert liegen und daher schwer vorstellbar ist, dass eine Neuregelung der Einheitsbewertung zu einer Herabsetzung der Einheitswerte führen würde. 2. Die unterschiedlichen Bewertungsnormen für die alten und neuen Bundesländer führen - bei zwar bestehender Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte - nicht zu einem verfassungswidrigen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, da der unterschiedliche Rechtszustand sachlich durch die Wiedervereinigung für eine Übergangszeit gerechtfertigt ist. 3. Die Erhebung der Grundsteuer verstößt nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG.

Normenkette:

BewG § 9 Abs. 2 § 21 Abs. 1 § 129 ; AO § 3 Abs. 2 ; GrStG § 2 § 42 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Art. 106 Abs. 6 ;

Tatbestand: