I.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in Stendal, das mit einem sechzig Einheiten umfassenden Wohnblock bebaut ist. Die Beklagte setzte die Grundsteuer für das Jahr 1997 zunächst auf 10 836,80 DM und schließlich mit Bescheid vom 28. Juni 1999 auf 9 828 DM fest.
Am 6. Februar 1998 beantragte die Klägerin für das Jahr 1997 einen Grundsteuererlass. Zur Begründung berief sie sich auf eine Minderung des Rohertrags um 33,13 %, der sich im Wesentlichen aus dem Leerstehen von Wohnungen infolge strukturell bedingter mangelnder Mieternachfrage ergebe (Rückgang der Einwohnerzahl Stendals). Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 20. April 1998 und Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 1998 ab.
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