BVerwG - Urteil vom 04.04.2001
11 C 12.00
Normen:
AO § 227 ; GrStG § 33 ; BewG § 9 §§ 19 ff. § § 74 ff. ;
Fundstellen:
BStBl II 2002, 889
BVerwGE 114, 132
DÖV 2001, 820
NJW 2002, 529
ZfIR 2001, 574
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 16.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 398/98

Einheitswert; Ertragsminderung; Grundsteuererlass; Hauptfeststellung; Jahresrohmiete; normaler Rohertrag; Wertfortschreibung; Wertverhältnisse; Wohnungsüberangebot; Leerstand von Wohnungen

BVerwG, Urteil vom 04.04.2001 - Aktenzeichen 11 C 12.00

DRsp Nr. 2006/8759

Einheitswert; Ertragsminderung; Grundsteuererlass; Hauptfeststellung; Jahresrohmiete; normaler Rohertrag; Wertfortschreibung; Wertverhältnisse; Wohnungsüberangebot; Leerstand von Wohnungen

»Sind Wohnungen wegen des strukturell bedingten Überangebots in einer Gemeinde nicht vermietbar, rechtfertigen darauf beruhende Ertragsminderungen keinen Grundsteuererlass nach § 33 GrStG

Normenkette:

AO § 227 ; GrStG § 33 ; BewG § 9 §§ 19 ff. § § 74 ff. ;

Gründe:

I.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in Stendal, das mit einem sechzig Einheiten umfassenden Wohnblock bebaut ist. Die Beklagte setzte die Grundsteuer für das Jahr 1997 zunächst auf 10 836,80 DM und schließlich mit Bescheid vom 28. Juni 1999 auf 9 828 DM fest.

Am 6. Februar 1998 beantragte die Klägerin für das Jahr 1997 einen Grundsteuererlass. Zur Begründung berief sie sich auf eine Minderung des Rohertrags um 33,13 %, der sich im Wesentlichen aus dem Leerstehen von Wohnungen infolge strukturell bedingter mangelnder Mieternachfrage ergebe (Rückgang der Einwohnerzahl Stendals). Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 20. April 1998 und Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 1998 ab.