BFH - Beschluss vom 27.10.2010
VIII B 64/10
Normen:
FGO § 82; ZPO § 404; ZPO § 412;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 17.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4840/07

Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens

BFH, Beschluss vom 27.10.2010 - Aktenzeichen VIII B 64/10

DRsp Nr. 2010/21394

Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens

NV: Das dem Gericht bei der Bestimmung von Art und Zahl einzuholender Sachverständigengutachten zustehende Ermessen wird nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn es von der Einholung gutachtlicher Stellungnahmen absieht, obwohl sich ihm die Notwendigkeit einer zusätzlichen Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen.

Normenkette:

FGO § 82; ZPO § 404; ZPO § 412;

Gründe

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen nicht vor.

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