BFH - Beschluß vom 13.11.1998
VII B 141/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1063

EinigVtr; Produktionsfondssteuer DDR

BFH, Beschluß vom 13.11.1998 - Aktenzeichen VII B 141/98

DRsp Nr. 1999/6149

EinigVtr; Produktionsfondssteuer DDR

Die Inanspruchnahme eines Handwerksbetriebes für Reparaturen an Gabelstaplern zur Produktionsfondssteuer DDR ist nicht in der Weise schwerwiegend rechtsfehlerhaft, dass sie eine grobe rechtsstaatswidrige Verletzung des Willkürverbotes oder einen gravierenden Verstoß gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit darstellt.

Gründe:

I. Der Antragsteller, Beschwerdeführer und Kläger (Kläger) begehrt die Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) für seinen Rechtsstreit wegen Abänderung der gegen ihn für die Jahre 1972 bis 1985 ergangenen Steuerfestsetzungen des Rates des Kreises (früher DDR) und Erstattung der von ihm erhobenen Produktionsfondssteuern einschließlich der Preisbestandteile Forschung und Entwicklung und der Vereinigte Volkseigene Betriebe-Umlage (VVB-Umlage) nach Art. 19 Satz 2 des Einigungsvertrages (EinigVtr).