FG Sachsen - Urteil vom 15.12.2021
2 K 772/14
Normen:
EStG § 4 Abs. 4;

Einkommens- und umsatzsteuerliche Geltendmachung von Betriebsausgaben für unter anderem Übernachtungen der Mitarbeiter und Erhöhung der Kapitaleinkünfte

FG Sachsen, Urteil vom 15.12.2021 - Aktenzeichen 2 K 772/14

DRsp Nr. 2024/4635

Einkommens- und umsatzsteuerliche Geltendmachung von Betriebsausgaben für unter anderem Übernachtungen der Mitarbeiter und Erhöhung der Kapitaleinkünfte

Unter Betriebsausgaben sind Aufwendungen zu verstehen, die nach § 4 Abs. 4 EStG durch den Betrieb veranlasst sind. Der Begriff der betrieblichen Veranlassung hat zur Voraussetzung, dass ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und dem Betrieb besteht. Soweit die aus betrieblichen Gründen erwachsenen Kosten allerdings zugleich Aufwendungen der Lebensführung darstellen, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen nach sich zieht, besteht nach § 12 Nr. 1 EStG grundsätzlich keine Abzugsfähigkeit.

Tenor

1. Der Bescheid über Einkommensteuer 2008 vom ... in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... wird dahingehend geändert, dass im Jahr 2008 Kapitaleinkünfte von € ... nicht der Besteuerung unterworfen werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Betriebsausgaben in Höhe von € ... im Jahr 2008 bzw. € ... im Jahr 2009 geltend machen kann und die Kapitaleinkünfte zu erhöhen sind.