I.
Die F-GmbH unterhielt neben ca. 360 weiteren Standorten auch in X eine "auswärtige Beratungsstelle", in der sie Steuerberatung betrieb. Für den Betrieb dieser unselbständigen Niederlassung vereinbarte sie mit dem Kläger und Beschwerdeführer zu 1. (Kläger zu 1.) im Jahr 1999 und mit dem Kläger und Beschwerdeführer zu 2. (Kläger zu 2.) im Jahr 2000 eine atypische stille Gesellschaft, an der der Kläger zu 1. im Streitjahr (2001) mit 14,5%, der Kläger zu 2. mit 10% und die F-GmbH als Inhaberin des Handelsgeschäfts mit 75,5% beteiligt waren. Die Kläger zu 1. und 2. waren die Leiter der Niederlassung in X.
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