BFH - Beschluss vom 14.11.2008
IV B 136/07
Normen:
EStG § 35 Abs. 2; FGO § 48; FGO § 60 Abs. 3; FGO § 118 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 597
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 23.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1332/03

Einkommensbesteuerung unter Einbeziehung einer auswärtige Beratungsstelle als Steuerberatung in Form einer atypischen stillen Gesellschaft; Bezeichnung der Tätigkeitsvergütungen als Aufwand in der Buchführung und steuerlich als Sonderbetriebseinnahmen; Erfordernis der Berücksichtigung der Mindestvergütung bei der Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags; Verfassungskonforme Auslegung des § 35 Abs. 2 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) hinsichtlich der Einbeziehung gewinnabhängiger Vorabgewinne in den allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel

BFH, Beschluss vom 14.11.2008 - Aktenzeichen IV B 136/07

DRsp Nr. 2009/3451

Einkommensbesteuerung unter Einbeziehung einer "auswärtige Beratungsstelle" als Steuerberatung in Form einer atypischen stillen Gesellschaft; Bezeichnung der Tätigkeitsvergütungen als Aufwand in der Buchführung und steuerlich als Sonderbetriebseinnahmen; Erfordernis der Berücksichtigung der Mindestvergütung bei der Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags; Verfassungskonforme Auslegung des § 35 Abs. 2 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) hinsichtlich der Einbeziehung gewinnabhängiger Vorabgewinne in den allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel

Normenkette:

EStG § 35 Abs. 2; FGO § 48; FGO § 60 Abs. 3; FGO § 118 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die F-GmbH unterhielt neben ca. 360 weiteren Standorten auch in X eine "auswärtige Beratungsstelle", in der sie Steuerberatung betrieb. Für den Betrieb dieser unselbständigen Niederlassung vereinbarte sie mit dem Kläger und Beschwerdeführer zu 1. (Kläger zu 1.) im Jahr 1999 und mit dem Kläger und Beschwerdeführer zu 2. (Kläger zu 2.) im Jahr 2000 eine atypische stille Gesellschaft, an der der Kläger zu 1. im Streitjahr (2001) mit 14,5%, der Kläger zu 2. mit 10% und die F-GmbH als Inhaberin des Handelsgeschäfts mit 75,5% beteiligt waren. Die Kläger zu 1. und 2. waren die Leiter der Niederlassung in X.