BFH - Urteil vom 25.11.2014
I R 27/13
Normen:
DBA-Österreich 2000 Art. 4 Abs. 1 und 2; DBA-Österreich 2000 Art. 15 Abs. 1 und 4; DBA-Österreich 2000 Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Satz 1; EStG 2002 § 1 Abs. 1 und 4; Protokoll zum DBA-Österreich 2000 Nr. 7 Satz 1; EStG 2002 § 50d Abs. 8;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 19.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2438/11

Einkommensbesteuerung von Einkünften eines im Inland wohnenden Auslandskorrespondenten im Dienst eines österreichischen Senders

BFH, Urteil vom 25.11.2014 - Aktenzeichen I R 27/13

DRsp Nr. 2015/4803

Einkommensbesteuerung von Einkünften eines im Inland wohnenden Auslandskorrespondenten im Dienst eines österreichischen Senders

Nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 DBA-Österreich 2000 sind die Einkünfte eines im Inland wohnenden Auslandskorrespondenten insoweit von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, als die Arbeit tatsächlich in Österreich ausgeübt worden ist. Soweit die Einkünfte auf Dienstreisen entfallen, die der Korrespondent von dem Redaktionsbüro in Österreich aus in angrenzende Länder unternimmt, unterfallen sie hingegen der deutschen Einkommensteuer.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 19. Februar 2013 10 K 2438/11 E aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des gesamten Rechtsstreits übertragen.

Normenkette:

DBA-Österreich 2000 Art. 4 Abs. 1 und 2; DBA-Österreich 2000 Art. 15 Abs. 1 und 4; DBA-Österreich 2000 Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Satz 1; EStG 2002 § 1 Abs. 1 und 4; Protokoll zum DBA-Österreich 2000 Nr. 7 Satz 1; EStG 2002 § 50d Abs. 8;

Gründe

I.