FG Düsseldorf - Urteil vom 19.02.2013
10 K 2438/11 E
Normen:
EStG § 1 Abs. 1; EStG § 19; EStG § 32b; EStG § 50d Abs. 8; DBA Österreich Art. 15 Abs.1; DBA Österreich Art. 15 Abs. 2 Buchstabe a; DBA Österreich Art. 15 Abs. 4;
Fundstellen:
DStRE 2013, 1449

Tätigkeitsort einer Auslandskorrespondentin i.S.d. Art. 15 Abs.1 DBA-Österreich

FG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2013 - Aktenzeichen 10 K 2438/11 E

DRsp Nr. 2013/7753

Tätigkeitsort einer Auslandskorrespondentin i.S.d. Art. 15 Abs.1 DBA-Österreich

Der Tätigkeitsort einer im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen, von ihrem inländischen Arbeitgeber in Österreich eingesetzten und von dort publizierenden Auslandskorrespondentin ist auch insoweit im Sinne des Art. 15 Abs.1 DBA-Österreich in Österreich belegen, als sie von ihrem Redaktionsbüro in Österreich aus Dienstreisen in die angrenzenden Länder für vorbereitende Recherchen unternommen hat. Unterschiedsbeträge zwischen dem bescheinigten Arbeitslohn und dem von der Steuerpflichtigen in Österreich in ihren Steuererklärungen erklärten Arbeitslohn können nur nach § 50d Abs. 8 EStG von der Freistellung ausgenommen werden, wenn festgestellt werden kann, dass sie nicht auf sachlichen Gründen, sondern auf unvollständigen Angaben der Steuerpflichtigen beruhen.

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 27. Januar 2009 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 17. Juni 2011 wird dahingehend abgeändert, dass Einkünfte der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 5.211 Euro von der inländischen Besteuerung freizustellen und nur nach Maßgabe des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen sind.