FG Hamburg - Urteil vom 10.08.2012
6 K 221/10
Normen:
EStG § 4; EStG § 15; GmbHG a. F. § 30 Abs. 1;
Fundstellen:
GmbHR 2012, 1372

Einkommensteuer: Zufluss von Leistungen an den beherrschenden Gesellschafter

FG Hamburg, Urteil vom 10.08.2012 - Aktenzeichen 6 K 221/10

DRsp Nr. 2012/20289

Einkommensteuer: Zufluss von Leistungen an den beherrschenden Gesellschafter

1. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, dass ein Steuerpflichtiger, der sein Anlagevermögen an eine Betriebsgesellschaft verpachtet hat und nach den Grundsätzen zur Betriebsaufspaltung gewerblich tätig ist, auch verpflichtet ist, durchgängig korrespondierend zu bilanzieren und seinen Gewinn aufgrund des Betriebsvermögensvergleichs gemäß § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln. 2. § 30 Abs. 1 GmbHG a.F. verbietet auch bei Vorliegen einer Unterbilanz Geschäfte mit Gesellschaftern dann nicht, wenn das Geschäft im Interesse des Unternehmens liegt und auch mit fremden Dritten abgeschlossen worden wäre. 3. Die nur vorübergehende Zahlungsschwierigkeit ist von der Illiquidität zu unterscheiden. Die Zahlungsunfähigkeit ist vor dem "Zusammenbruch" des Schuldners im Regelfall zu verneinen, solange ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners noch nicht gestellt wurde.

Normenkette:

EStG § 4; EStG § 15; GmbHG a. F. § 30 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den Zufluss von Einnahmen des Klägers bei seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb.

Der Kläger und die Klägerin werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.