EuGH - Urteil vom 18.12.2014
Rs. C-87/13
Normen:
AEUV Art. 49; AEUV Art. 63; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) - 01.02.2013,

Einkommensteuerabzug von Aufwendungen für inländische Denkmalgebäude zum Schutz des mitgliedstaatlichen kulturgeschichtlichen Erbes; Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden

EuGH, Urteil vom 18.12.2014 - Aktenzeichen Rs. C-87/13

DRsp Nr. 2015/1339

Einkommensteuerabzug von Aufwendungen für inländische Denkmalgebäude zum Schutz des mitgliedstaatlichen kulturgeschichtlichen Erbes; Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden

Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, nach denen zum Schutz des nationalen kulturgeschichtlichen Erbes der Abzug von Aufwendungen für Denkmalgebäude nur den Eigentümern von in seinem Hoheitsgebiet belegenen Denkmalgebäuden ermöglicht wird, sofern diese Möglichkeit Eigentümern von Denkmalgebäuden, die trotz ihrer Lage im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zum nationalen kulturgeschichtlichen Erbe des erstgenannten Mitgliedstaats gehören können, eröffnet ist.

Tenor:

Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, nach denen zum Schutz des nationalen kulturgeschichtlichen Erbes der Abzug von Aufwendungen für Denkmalgebäude nur den Eigentümern von in seinem Hoheitsgebiet belegenen Denkmalgebäuden ermöglicht wird, sofern diese Möglichkeit Eigentümern von Denkmalgebäuden, die trotz ihrer Lage im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zum nationalen kulturgeschichtlichen Erbe des erstgenannten Mitgliedstaats gehören können, eröffnet ist.

Normenkette:

AEUV Art. 49; AEUV Art. 63; AEUV Art. 267;

Entscheidungsgründe: