FG Hamburg - Urteil vom 20.12.2012
6 K 205/11
Normen:
EStG § 5a Abs. 5 Satz 1; EStG § 5a Abs. 4 Satz 1; EStG § 5a Abs. 4 Satz 2;

Einkommensteuergesetz - Tonnagebesteuerung: Auch eine ungünstige Tonnagebesteuerung ist verfassungsgemäß

FG Hamburg, Urteil vom 20.12.2012 - Aktenzeichen 6 K 205/11

DRsp Nr. 2014/16404

Einkommensteuergesetz - Tonnagebesteuerung: Auch eine ungünstige Tonnagebesteuerung ist verfassungsgemäß

Die Tonnagebesteuerung nach § 5a Abs. 5 Satz 1 EStG, bei der ein Veräußerungs- oder Aufgabegewinn neben dem laufenden Gewinn nicht gesondert berücksichtigt und besteuert wird, dient der zulässigen Subventionierung der deutschen Seeschifffahrt und stellt die Steuerpflichtigen grundsätzlich besser. Dass im Einzelfall die Regelbesteuerung günstiger sein kann, wenn aufgrund negativer wirtschaftlicher Entwicklung tatsächlich keine Gewinne anfallen und der Unterschiedsbetrag nach § 5a Abs. 4 EStG höher ist als der Aufgabegewinn, führt nicht zur Verfassungswidrigkeit der Tonnagebesteuerung, denn es hätte dem Steuerpflichtigen freigestanden, auf einen entsprechenden Antrag zu verzichten.

Normenkette:

EStG § 5a Abs. 5 Satz 1; EStG § 5a Abs. 4 Satz 1; EStG § 5a Abs. 4 Satz 2;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein beim Übergang zur Gewinnermittlung durch Tonnagebesteuerung festgestellter Unterschiedsbetrag bei seiner Auflösung im Zuge der Betriebsaufgabe zu einem laufenden oder zu einem steuerbegünstigten Veräußerungsgewinn führt.