BGH - Beschluss vom 11.10.2005
5 StR 65/05
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 2005, 3584
NStZ 2006, 635
wistra 2006, 20
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 15.07.2004

Einkommensteuerhinterziehung nach Provisionsverteilungen im System Schreiber

BGH, Beschluss vom 11.10.2005 - Aktenzeichen 5 StR 65/05

DRsp Nr. 2005/18070

Einkommensteuerhinterziehung nach Provisionsverteilungen im "System Schreiber"

»Einkommensteuerhinterziehung nach Provisionsverteilungen im "System Schreiber" (im Anschluss an BGHSt 49, 317).«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und der näher ausgeführten Sachrüge. Die Revision führt mit der Sachrüge zur umfänglichen Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

I. Das Landgericht hat die Verurteilung des Angeklagten darauf gestützt, dass dieser in den Jahren 1991 bis 1993 gewerbliche Einkünfte aus einer Tätigkeit als "Lobbyist" für den anderweitig verfolgten Karlheinz Schreiber in Höhe von rund 3,1 Millionen DM erzielt und diese in seinen jeweiligen Jahressteuererklärungen verschwiegen habe; dadurch habe der Angeklagte Einkommensteuer in Höhe von insgesamt rund 1,6 Millionen DM hinterzogen.

1. Das Landgericht hat folgendes festgestellt: