FG Hamburg - Urteil vom 13.08.2012
1 K 29/11
Normen:
EStG 2010 § 74 Abs. 2; SGB X § 104 Abs. 1; SGB X § 104 Abs. 2; SGB X § 107 Abs. 1; AsylbLG § 9 Abs. 3; SGB XII § 82 Abs. 1 Satz 2;

Einkommensteuer/Kindergeld: Erstattungsanspruch eines Sozialleistungsträgers nach Gewährung von Leistungen gemäß AsylbLG für Kinder eines Kindergeldberechtigten, die mit diesem nicht zusammen in einem Haushalt leben

FG Hamburg, Urteil vom 13.08.2012 - Aktenzeichen 1 K 29/11

DRsp Nr. 2012/20275

Einkommensteuer/Kindergeld: Erstattungsanspruch eines Sozialleistungsträgers nach Gewährung von Leistungen gemäß AsylbLG für Kinder eines Kindergeldberechtigten, die mit diesem nicht zusammen in einem Haushalt leben

1. Es besteht ein Erstattungsanspruch i. S. § 74 Abs. 2 EStG des Trägers, der Kindern eines Kindergeldberechtigten, die nicht in dessen Haushalt leben, Leistungen nach AsylbLG gewährt. 2. Sachleistungen nach AsylbLG sind mit der Geldleistung Kindergeld i. S. von § 104 SGB X gleichartig.

Normenkette:

EStG 2010 § 74 Abs. 2; SGB X § 104 Abs. 1; SGB X § 104 Abs. 2; SGB X § 107 Abs. 1; AsylbLG § 9 Abs. 3; SGB XII § 82 Abs. 1 Satz 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Kindergeldanspruch des Klägers durch Erstattung an einen Träger von Sozialleistungen erfüllt ist.

Der Kläger ist infolge Einbürgerung seit dem ... 2004 deutscher Staatsangehöriger.

Er ist leiblicher Vater des am ... 2005 in A geborenen B sowie der am ... 2006 in A geborenen C, die nicht in seinem Haushalt, sondern im Haushalt der Kindesmutter lebten.

Die Kindesmutter, D, ist nigerianische Staatsangehörige. Von ... 2006 bis zum ... 2009 war sie gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) geduldet, vom ... 2009 bis zum ... 2010 war sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG.