FG Hamburg - Urteil vom 24.10.2012
1 K 197/11
Normen:
VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 67 Satz 1; VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 68; VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 11 Abs. 3; VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 87 Abs. 8 Satz 1; DVO (EG) Nr. 987/2009 Art. 60 Abs. 1 Satz 2; EStG 2010 § 64 Abs. 2 Satz 1; EStG 2010 § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2;

Einkommensteuer/Kindergeld: Kindergeldberechtigung eines Deutschen für sein Kind, das im Haushalt der im EU-Ausland lebenden Kindesmutter aufgenommen ist.

FG Hamburg, Urteil vom 24.10.2012 - Aktenzeichen 1 K 197/11

DRsp Nr. 2013/1155

Einkommensteuer/Kindergeld: Kindergeldberechtigung eines Deutschen für sein Kind, das im Haushalt der im EU-Ausland lebenden Kindesmutter aufgenommen ist.

Besteht nach den Rechtsvorschriften mehrerer EU-Mitgliedstaaten nur insgesamt ein Anspruch auf Kindergeld für nur eine Person, kann ein Kindergeldanspruch anderer Personen nicht aufgrund europäischer Vorschriften fingiert werden.

Normenkette:

VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 67 Satz 1; VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 68; VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 11 Abs. 3; VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 87 Abs. 8 Satz 1; DVO (EG) Nr. 987/2009 Art. 60 Abs. 1 Satz 2; EStG 2010 § 64 Abs. 2 Satz 1; EStG 2010 § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob einem Anspruch des Klägers auf Festsetzung von Kindergeld europäische Rechtsvorschriften entgegenstehen.

Der Kläger, deutscher Staatsangehöriger, ist leiblicher Vater des Kindes A, geboren am .... Der Kläger hatte im Streitzeitraum seinen alleinigen Wohnsitz und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Hamburg. Er war - schon seit Oktober 1998 - selbständig in Deutschland als ... tätig. Die von dem Kläger geschiedene Kindesmutter hatte im Streitzeitraum ihren alleinigen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in B, Polen. Sie übte eine Vollzeiterwerbstätigkeit bei der C ... (C) in D, Polen, aus.