FG Niedersachsen - Urteil vom 02.12.2015
3 K 304/14
Normen:
EStG § 4 Abs. 3 S. 4; EStG § 15b Abs. 1; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2; EStG § 15b Abs. 4;
Fundstellen:
BB 2016, 981

Einkommensteuerliche Beachtlichkeit spekulativer Goldgeschäfte trotz fehlender Gewinnerzielungsabsicht; Vorliegen eines vom Steuerpflichtigen und seinen Beratern selbst entwickelten Steuersparmodells als vorgefertigtes Konzept; Zulässigkeit der Einschaltung einer doppelstöckigen Personengesellschaft in den Goldhandel

FG Niedersachsen, Urteil vom 02.12.2015 - Aktenzeichen 3 K 304/14

DRsp Nr. 2016/7733

Einkommensteuerliche Beachtlichkeit spekulativer Goldgeschäfte trotz fehlender Gewinnerzielungsabsicht; Vorliegen eines vom Steuerpflichtigen und seinen Beratern selbst entwickelten Steuersparmodells als vorgefertigtes Konzept; Zulässigkeit der Einschaltung einer doppelstöckigen Personengesellschaft in den Goldhandel

1. Spekulative Geschäfte mit Gold sind nicht wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht steuerlich unbeachtlich.2. Ein vom Steuerpflichtigen und seinen Beratern selbst entwickeltes Steuersparmodell ist kein vorgefertigtes Konzept im Sinne des § 15b EStG.3. Gehandeltes Gold ist kein Anlagevermögen im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 4 1. Alternative EStG.4. Im Sammeldepot physisch eingelagertes Gold ist keine verbriefte Forderung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 4 3. Alternative EStG.5. Die Einschaltung einer doppelstöckigen Personengesellschaft in den Goldhandel ist kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3 S. 4; EStG § 15b Abs. 1; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2; EStG § 15b Abs. 4;

Tatbestand

Streitig ist die Frage, ob Verluste der Klägerin in einem Feststellungsbescheid zu berücksichtigen sind.