FG Thüringen - Urteil vom 07.12.2005
IV 589/02
Normen:
EStG (1997) § 3 Nr. 2, 11 § 22 Nr. 3 § 19 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1493

Einkommensteuerliche Behandlung der Fördermittel, die ein von seinem Arbeitgeber für berufliche Fortbildungsmaßnahmen freigestellter Arbeitnehmer aus dem KULAP-Programm bezogen hat

FG Thüringen, Urteil vom 07.12.2005 - Aktenzeichen IV 589/02

DRsp Nr. 2006/20966

Einkommensteuerliche Behandlung der Fördermittel, die ein von seinem Arbeitgeber für berufliche Fortbildungsmaßnahmen freigestellter Arbeitnehmer aus dem "KULAP"-Programm bezogen hat

1. Fördermittel, die ein von seinem Arbeitgeber für berufliche Fortbildungsmaßnahmen freigestellter Arbeitnehmer nach dem Programm zur Förderung von umweltgerechter Landwirtschaft, Erhaltung der Kulturlandschaft, Kulturschutz und Landschaftspflege in Thüringen (KULAP) erhalten hat, sind nicht nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei, da die Förderung aus Landesmitteln und aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds stammt. Auch eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG kommt nicht in Betracht, da keine Berufsausbildung, sondern eine Fortbildung in dem bereits erlernten und im Anschluss an die Fortbildungsmaßnahme weiterhin ausgeübten Beruf erfolgt ist. 2. Der Arbeitnehmer hat die Zahlungen als Gegenleistungen dafür bezogen, dass er an den Fortbildungsveranstaltungen teilgenommen hat. Die Zahlungen sind daher steuerbar und unterliegen, da sie insbesondere nicht im Rahmen eines (Ersatz-) Arbeitsverhältnisses gezahlt wurden, als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG der Besteuerung.

Normenkette:

EStG (1997) § 3 Nr. 2, 11 § 22 Nr. 3 § 19 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand: