FG München - Urteil vom 30.11.2015
7 K 3840/13
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 6; EStG § 50a Abs. 5;

Einkommensteuerliche Einordnung des Entgelts für die Überlassung des Rechts am eigenen Bild durch ausländische Fotomodelle als dem Steuerabzug unterliegende beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

FG München, Urteil vom 30.11.2015 - Aktenzeichen 7 K 3840/13

DRsp Nr. 2016/2017

Einkommensteuerliche Einordnung des Entgelts für die Überlassung des Rechts am eigenen Bild durch ausländische Fotomodelle als dem Steuerabzug unterliegende beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

Entgelt für die Überlassung des Rechts am eigenen Bild durch ausländische Fotomodelle als dem Steuerabzug nach § 50a EStG unterliegende beschränkt steuerpflichtige Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 6; EStG § 50a Abs. 5;

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Werbeagentur in der Rechtsform einer GmbH mit dem Sitz in ....