BFH - Urteil vom 01.12.2020
VIII R 21/17
Normen:
EStG § 17 Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 1 Nrn. 1 und 4; AO § 39 Abs. 2 Nrn. 1 und 2;
Fundstellen:
BB 2021, 1302
BB 2022, 43
BFH/NV 2021, 965
BStBl II 2021, 609
DB 2021, 1305
DStR 2021, 1286
DStRE 2021, 762
FR 2021, 989
GmbHR 2021, 941
NJW 2021, 1776
NZG 2021, 1040
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 26.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 4018/14

Einkommensteuerliche Einordnung des Erlöses aus einer treuhänderisch erworbenen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft

BFH, Urteil vom 01.12.2020 - Aktenzeichen VIII R 21/17

DRsp Nr. 2021/8431

Einkommensteuerliche Einordnung des Erlöses aus einer treuhänderisch erworbenen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft

Der aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft erzielte Erlös führt nicht zu Einkünften aus selbständiger Arbeit gemäß § 18 EStG, wenn die Beteiligung nicht zum Betriebsvermögen der freiberuflichen Tätigkeit gehört.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 26.06.2017 – 8 K 4018/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 1 Nrn. 1 und 4; AO § 39 Abs. 2 Nrn. 1 und 2;

Gründe

I.

Streitig ist, ob ein Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit gemäß § 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu erfassen ist.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die für die Streitjahre (2011 und 2012) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.