Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
3.Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob der Sockelbetrag des Elterngeldes im Rahmen der Berechnung des Höchstbetrags gem. § 33a Abs. 1 EStG zu den Bezügen der unterhaltenen Person zählt.
Die Klägerin war im Streitjahr 2012 ledig und erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Sie ist Mutter zweier 2012 geborener Kinder. Mit Bescheid vom 11. Oktober 2013 setzte der Beklagte (das Finanzamt) die Einkommensteuer auf EUR 2.374,00 fest.
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