FG Sachsen - Urteil vom 15.10.2015
1 K 436/14
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 33a Abs. 1;

Einkommensteuerliche Hinzurechnung des Sockelbetrags des Elterngeldes im Rahmen der Berechnung des Höchstbetrags zu den Bezügen der unterhaltenen Person

FG Sachsen, Urteil vom 15.10.2015 - Aktenzeichen 1 K 436/14

DRsp Nr. 2016/5898

Einkommensteuerliche Hinzurechnung des Sockelbetrags des Elterngeldes im Rahmen der Berechnung des Höchstbetrags zu den Bezügen der unterhaltenen Person

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 33a Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Sockelbetrag des Elterngeldes im Rahmen der Berechnung des Höchstbetrags gem. § 33a Abs. 1 EStG zu den Bezügen der unterhaltenen Person zählt.

Die Klägerin war im Streitjahr 2012 ledig und erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Sie ist Mutter zweier 2012 geborener Kinder. Mit Bescheid vom 11. Oktober 2013 setzte der Beklagte (das Finanzamt) die Einkommensteuer auf EUR 2.374,00 fest.