FG Niedersachsen - Urteil vom 20.10.2015
8 K 394/14
Normen:
AO § 159; EStG § 23; BGB § 311b;
Fundstellen:
BB 2016, 2133

Einkommensteuerliche Notwendigkeit eines hinreichend klaren und eindeutig vereinbarten Treuhandverhältnisses

FG Niedersachsen, Urteil vom 20.10.2015 - Aktenzeichen 8 K 394/14

DRsp Nr. 2016/14616

Einkommensteuerliche Notwendigkeit eines hinreichend klaren und eindeutig vereinbarten Treuhandverhältnisses

Ein Treuhandverhältnis muss, damit es steuerlich zugrunde zu legen sein kann, hinreichend klar und eindeutig vereinbart sein. Die Nichteinhaltung der nach § 311b BGB erforderlichen Form führt regelmäßig zur Nichtanerkennung des Treuhandverhältnisses.

Normenkette:

AO § 159; EStG § 23; BGB § 311b;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger im Streitjahr (2012) einen Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft erzielt hat.

Der Kläger erwarb im Jahr 2008 sämtliche Anteile an der Firma X- GmbH (im Folgenden: Beigeladene) und wurde deren Geschäftsführer.

Am ... März 2009 ersteigerte der Kläger das Objekt "Y-Straße" mit drei Wohnungen, für die laut Beschluss des die Versteigerung durchführenden Amtsgerichts 135.000 EUR zu zahlen waren. In der Veräußerungsanzeige des Amtsgerichts Stade wurde ein Verkehrswert von 197.000 EUR angegeben (...). Aufgrund eines mit dem Kläger persönlich abgeschlossenen Vertrages gewährte die Wüstenrot Bausparkasse dem Kläger ein Darlehen zur Finanzierung des Kaufpreises in Höhe von 135.000 EUR und überwies diesen Betrag unmittelbar an das die Versteigerung durchführende Amtsgericht.