Streitig ist, ob die Anteile an der X GmbH dem so genannten Sonderbetriebsvermögen II der Klägerin zuzurechnen sind und ob die zum 1. Januar 2002 erfolgte teilweise Übertragung der GmbH-Anteile durch die Feststellungsbeteiligte Frau A auf deren Söhne als Entnahmevorgang zu beurteilen ist.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine GmbH & Co. KG (zukünftig KG). Sie war mit Vertrag vom 23. Dezember 1998 gegründet worden. Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung von eigenem Immobilienvermögen.
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