FG Niedersachsen - Urteil vom 25.11.2015
9 K 49/13
Normen:
EStG § 15 Abs. 2;

Einkommensteuerliche Zurechnung von Provisionseinkünften bei einer Ein-Mann-GmbH

FG Niedersachsen, Urteil vom 25.11.2015 - Aktenzeichen 9 K 49/13

DRsp Nr. 2016/3500

Einkommensteuerliche Zurechnung von Provisionseinkünften bei einer Ein-Mann-GmbH

1. Unternehmer im Sinne eines Zurechnungssubjektes gewerblicher Tätigkeit (§ 15 EStG) ist der Urheber des Handels, der Produktion oder der Dienstleistungen, d.h. derjenige, der die steuerbare Handlung unternimmt, indem er das Unternehmen als den steuerbaren Handlungstatbestand betreibt und so die Mehrung/Minderung steuerlicher Leistungsfähigkeit als steuerbaren Handlungserfolg erzielt, m.a.W. der Urheber derjenigen Tätigkeiten, die Gegenstand des als rechtliche und/oder organisatorische Wirkungseinheit verfassten Betriebs sind.2. Die von dem im Außenverhältnis durch den schriftlichen Handelsvertretervertrag und den Gutschriften gesetzten Rechtsschein abweichende Zurechnung der Unternehmereigenschaft setzt keine ausdrückliche vertragliche Regelung voraus; ausreichend ist die durch die tatsächlichen Verhältnisse bedingte Verlagerung der Unternehmerstellung.3. Ausschlaggebend für die Frage der Zurechnung von Einkünften aus Vermittlungstätigkeit ist allein, wer als unternehmerisch handelnder Makler das (tägliche) Vermittlungsgeschäft ausgeführt hat.