FG Düsseldorf - Urteil vom 01.03.2007
11 K 2959/04 E
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 § 20 § 23 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1002

Einkünfte aus Kapitalvermögen; Privates Veräußerungsgeschäft; Einheitliche Vermögensverwaltungsgebühr; Fehlender Aufteilungsmaßstab; Nachweis der anteiligen Zuordnung; Vermögenserhalt; Werbungskosten; Wertsteigerung - Keine Berücksichtigung einheitlicher Vermögensverwaltungsgebühren als Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen

FG Düsseldorf, Urteil vom 01.03.2007 - Aktenzeichen 11 K 2959/04 E

DRsp Nr. 2007/9101

Einkünfte aus Kapitalvermögen; Privates Veräußerungsgeschäft; Einheitliche Vermögensverwaltungsgebühr; Fehlender Aufteilungsmaßstab; Nachweis der anteiligen Zuordnung; Vermögenserhalt; Werbungskosten; Wertsteigerung - Keine Berücksichtigung einheitlicher Vermögensverwaltungsgebühren als Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen

1. Wird im Rahmen einer umfassenden Vermögensverwaltung ein Aktienanteil von mehr als 50 % im Depot gehalten, und ist ein Ertragsvorrang, z. B. durch eine Beschränkung auf Dividendenpapiere nicht erkennbar, ist bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass sich in einem so strukturierten Portfolio die Rendite im Wesentlichen aus den - ggf. steuerfreien - Wertsteigerungen und nicht aus den Erträgen speisen soll. 2. Fehlt es bei einer derartigen Mischveranlassung der für die Vermögensverwaltung zu zahlenden einheitlichen Gebühr an einem sachgerechten Aufteilungsmaßstab, kann ein Werbungskostenabzug nicht in Betracht kommen, da der feststellungsbelastete Steuerpflichtige die anteilige Zuordnung zu einer steuerlich relevanten Einkunftsart bzw. der privaten Vermögensebene nicht plausibel nachweisen kann (gegen BFH-Urteil v. 8.7.2003 - VIII R 43/01).