BFH - Urteil vom 29.11.2001
IV R 39/00
Normen:
BerlinFG § 21 Abs. 3 § 23 ;
Fundstellen:
BB 2002, 345
BFH/NV 2002, 396
BFHE 196, 422
BStBl II 2002, 589
DB 2002, 406
Vorinstanzen:
FG Berlin,

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

BFH, Urteil vom 29.11.2001 - Aktenzeichen IV R 39/00

DRsp Nr. 2002/1773

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

»Arbeitnehmer i.S. des § 21 Abs. 3 BerlinFG sind auch solche Personen, die nur kurzfristig oder in geringem Umfang und gegen geringen Arbeitslohn beschäftigt werden. Zur Berechnung der Anzahl der durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer ist eine Umrechnung der von Teilzeitkräften geleisteten Arbeit auf Vollzeitkräfte vorzunehmen.«

Normenkette:

BerlinFG § 21 Abs. 3 § 23 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG, deren Haupttätigkeit in der Verwaltung von Beteiligungen besteht. Im Streitjahr 1988 unterhielt sie in Berlin eine Betriebsstätte, zu der neben der Beteiligungsverwaltung auch eine Gebäudereinigung gehörte.

Nach einer Außenprüfung versagte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Steuerermäßigung nach § 21 Abs. 3 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG), da im Streitjahr nicht durchschnittlich mehr als 25 Arbeitnehmer beschäftigt worden seien.