BFH - Beschluss vom 04.07.2005
VI B 72/04
Normen:
EStG § 3 Nr. 65 § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1998
BFH/NV 2005, 1998
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 24.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 1685/03

Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit - Betriebsrente

BFH, Beschluss vom 04.07.2005 - Aktenzeichen VI B 72/04

DRsp Nr. 2005/17290

Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit - Betriebsrente

Die Rechtsfrage, ob eine Betriebsrente, die unter Beteiligung eines Pensionssicherungsvereins gezahlt wird, zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehört, ist nicht klärungsbedürftig und erfordert daher keine Entscheidung des BFH.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 65 § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Aus den von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) vorgetragenen Gründen ergibt sich nicht, dass eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).