FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 29.09.2005
5 K 172/03
Normen:
EStG § 4a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 ; EStDV § 8b Satz 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 97

Einkünfteermittlung eines Scheingewerbetreibenden mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.09.2005 - Aktenzeichen 5 K 172/03

DRsp Nr. 2005/19552

Einkünfteermittlung eines Scheingewerbetreibenden mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr

Bei Scheingewerbetreibenden mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr hat eine Umrechnung des Gewinns auf das Kalenderjahr zu erfolgen. Ist eine durchgängige Korrektur verfahrensrechtlich nicht möglich, weil einzelne Besteuerungszeiträume bereits bestandskräftig veranlagt sind, dann ist im letzten noch änderbaren Veranlagungszeitraum ein Rumpfwirtschaftsjahr zu bilden, wobei die abweichende Gewinnermittlung des voran-gegangenen Wirtschaftsjahres unberührt bleibt und entsprechend § 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG als im Folgejahr bezogener Gewinn gilt.

Normenkette:

EStG § 4a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 ; EStDV § 8b Satz 2 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die näheren Modalitäten der Umstellung eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres auf die Gewinnermittlung nach dem Kalenderjahr bei einer "Scheingewerbetreibenden".