BFH - Urteil vom 21.11.2000
IX R 2/96
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2001, 510
BB 2001, 603
BFH/NV 2001, 523
BFHE 193, 460
BStBl II 2001, 789
DB 2001, 512
NZG 2001, 523
NZM 2001, 598
ZfIR 2001, 230
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

Einkünfteerzielungsabsicht bei Immobilienfonds

BFH, Urteil vom 21.11.2000 - Aktenzeichen IX R 2/96

DRsp Nr. 2001/4022

Einkünfteerzielungsabsicht bei Immobilienfonds

»Ein geschlossener Immobilienfonds, für den interessierte Kapitalanleger mit dem Versprechen von Einkommensteuerminderungen durch Verlustzuweisungen geworben und nach dessen Ergebnisvorschau die Kapitaleinlagen im Wesentlichen durch Steuerersparnisse finanziert werden, ist jedenfalls dann als Verlustzuweisungsgesellschaft zu beurteilen, wenn der Fonds aufgrund einer absehbaren maßgebenden Überschuldung nicht dauerhaft überlebensfähig ist und (daher) mit einem Ausscheiden seiner Gesellschafter zu einem Zeitpunkt rechnen muss, zu dem nach der Konzeption des Fonds kein Gesamtüberschuss erzielt werden kann.«

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. 1. Die Kläger und Revisionskläger sowie die Beigeladenen und Revisionskläger (Revisionskläger) sind bzw. waren Kommanditisten der C.-KG, ein in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft betriebener geschlossener Immobilienfonds.

Streitig ist die Berücksichtigung von Werbungskostenüberschüssen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der C.-KG und ihrer Gesellschafter für die Streitjahre 1980 bis 1985. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.