BFH - Urteil vom 11.12.2012
IX R 41/11
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 2; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 14.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2202/08

Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand von Wohnungen

BFH, Urteil vom 11.12.2012 - Aktenzeichen IX R 41/11

DRsp Nr. 2013/2320

Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand von Wohnungen

1. NV: Aufwendungen für eine Wohnung, die nach vorheriger (auf Dauer angelegter) Vermietung leersteht, können auch während der Zeit des Leerstands als Werbungskosten abgezogen werden, solange der Steuerpflichtige den ursprünglichen Entschluss zur Einkünfteerzielung im Zusammenhang mit dem Leerstand der Wohnung nicht endgültig aufgegeben hat. 2. NV: Von einer endgültigen Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht darf im Einzelfall ausgegangen werden, wenn sich der Steuerpflichtige nicht (mehr) ernsthaft und nachhaltig um eine Vermietung bemüht.

1. Aufwendungen für eine nach Herstellung, Anschaffung oder Selbstnutzung leerstehende Wohnung können als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige die Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich dieses Objekts erkennbar aufgenommen und sie später nicht aufgegeben hat. 2. Aufwendungen für eine Wohnung, die nach vorheriger, auf Dauer angelegter Vermietung leersteht, sind auch während der Zeit des Leerstands als Werbungskosten abziehbar, solange der Steuerpflichtige den ursprünglichen Entschluss zur Einkünfteerzielung im Zusammenhang mit dem Leerstand der Wohnung nicht endgültig aufgegeben hat.