FG Düsseldorf - Urteil vom 05.12.2000
2 K 2600/00 E
Normen:
EStG (1998) § 10e Abs. 1 ; EStG (1998) § 10e Abs. 5a ; EStG (1998) § 52 Abs. 14 S. 4 ;

Einkünftegrenze; Eigenheimförderung; Bauträger - Beherrschung des Baugeschehens bzw. Tragung des Bauherrenrisikos als Voraussetzung der Inanspruchnahme des Abzugsbetrags nach § 10e Abs. 1 EStG

FG Düsseldorf, Urteil vom 05.12.2000 - Aktenzeichen 2 K 2600/00 E

DRsp Nr. 2008/18975

Einkünftegrenze; Eigenheimförderung; Bauträger - Beherrschung des Baugeschehens bzw. Tragung des Bauherrenrisikos als Voraussetzung der Inanspruchnahme des Abzugsbetrags nach § 10e Abs. 1 EStG

1. Die durch § 10e Abs. 5a EStG zum Stichtag des 1.1.1992 eingeführte Einkünftegrenze für die Eigenheimförderung greift auch ein, wenn der Stpfl. durch einen im Jahr 1992 abgeschlossenen Bauträgerkaufvertrag eine noch herzustellende Eigentumswohnung zum Festpreis schlüsselfertig erwirbt, für die der Bauantrag vor dem 1.1.1992 gestellt wurde. 2. Der Vertragsbindungswille ist in diesem Fall nicht auf die eigenverantwortliche Herstellung, sondern auf den Erwerb der Eigentumswohnung gerichtet.

Normenkette:

EStG (1998) § 10e Abs. 1 ; EStG (1998) § 10e Abs. 5a ; EStG (1998) § 52 Abs. 14 S. 4 ;

Tatbestand: