BFH - Urteil vom 20.12.2000
XI R 32/00
Normen:
EStG §§ 15, 19 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2001, 816
BFH/NV 2001, 860
BFHE 194, 212
BStBl II 2001, 496
DStR 2001, 654
DStZ 2001, 368
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

Einkunftsart bei Verkaufsberatung durch Angestellten

BFH, Urteil vom 20.12.2000 - Aktenzeichen XI R 32/00

DRsp Nr. 2001/4741

Einkunftsart bei Verkaufsberatung durch Angestellten

»Das Honorar, das ein (leitender) Angestellter von seinem Arbeitgeber dafür erhält, dass er diesen bei Verhandlungen über den Verkauf des Betriebes beraten hat, gehört zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit.«

Normenkette:

EStG §§ 15, 19 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war seit 1968 Direktor eines Hotels. Das Hotel wurde verkauft. Gegen eine Abfindung von ... DM wurde das Arbeitsverhältnis des Klägers mit dem bisherigen Eigentümer beendet.

Im Zusammenhang mit dem Verkauf des Hotels hatte der Kläger seinen Arbeitgeber umfangreich beraten. Er erhielt für diese "Beratungstätigkeit" ein Honorar ..... (zuzüglich Mehrwertsteuer). Damit sollten die gegenseitigen Ansprüche des Klägers und seines bisherigen Arbeitgebers "aus allen privaten, geschäftlichen und halbgeschäftlichen Bereichen erledigt" sein.

Der Kläger erklärte diese Vergütung für das Streitjahr 1990 --nach Abzug von Rechtsanwaltskosten-- als sonstige Einkünfte gemäß § 22 des Einkommensteuergesetzes (EStG).