I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war seit 1968 Direktor eines Hotels. Das Hotel wurde verkauft. Gegen eine Abfindung von ... DM wurde das Arbeitsverhältnis des Klägers mit dem bisherigen Eigentümer beendet.
Im Zusammenhang mit dem Verkauf des Hotels hatte der Kläger seinen Arbeitgeber umfangreich beraten. Er erhielt für diese "Beratungstätigkeit" ein Honorar ..... (zuzüglich Mehrwertsteuer). Damit sollten die gegenseitigen Ansprüche des Klägers und seines bisherigen Arbeitgebers "aus allen privaten, geschäftlichen und halbgeschäftlichen Bereichen erledigt" sein.
Der Kläger erklärte diese Vergütung für das Streitjahr 1990 --nach Abzug von Rechtsanwaltskosten-- als sonstige Einkünfte gemäß § 22 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
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