Der Kläger erwarb im Jahr 1994 einen Anteil von 100.000 DM an der B Fonds KG. Der Beklagte stellte zunächst für die Streitjahre (1994 - 1995) Verluste aus Vermietung und Verpachtung für den Kläger in Höhe von
1994 46.953 DM
1995 35.926 DM
Den Fondsanteil übertrug der Kläger am 16.12.1996 unentgeltlich auf einen seiner drei Söhne (DA, geb. 25. 11. 1980), wobei die Übertragung mangels vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung erst mit dessen Volljährigkeit im November 1998 wirksam wurde. Ausweislich der beigezogenen Einkommensteuerakten war der Kläger im Jahr 1996 an 14 weiteren Fonds beteiligt; im Jahr 1997 erwarb er weitere Fondsanteile hinzu.
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