FG Düsseldorf - Urteil vom 10.10.2007
7 K 2177/04 F
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 377

Einkunftserzielungsabsicht bei Beteiligung an geschlossenem Immobilienfonds - Einkunftserzielungsabsicht; Geschlossene Immobilienfonds; Veräußerungsabsicht; Unentgeltliche Übertragung; Verlustphase; Fünf-Jahres-Zeitraum

FG Düsseldorf, Urteil vom 10.10.2007 - Aktenzeichen 7 K 2177/04 F

DRsp Nr. 2008/3974

Einkunftserzielungsabsicht bei Beteiligung an geschlossenem Immobilienfonds - Einkunftserzielungsabsicht; Geschlossene Immobilienfonds; Veräußerungsabsicht; Unentgeltliche Übertragung; Verlustphase; Fünf-Jahres-Zeitraum

Für die Indizierung des Fehlens der Einkunftserzielungsabsicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist es unerheblich, ob der Steuerpflichtige sich innerhalb von fünf Jahren nach Erwerb durch Verkauf oder durch unentgeltliche Übertragung an einen Angehörigen von einer bislang lediglich Verluste abwerfenden Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds trennt.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger erwarb im Jahr 1994 einen Anteil von 100.000 DM an der B Fonds KG. Der Beklagte stellte zunächst für die Streitjahre (1994 - 1995) Verluste aus Vermietung und Verpachtung für den Kläger in Höhe von

1994 46.953 DM

1995 35.926 DM

Den Fondsanteil übertrug der Kläger am 16.12.1996 unentgeltlich auf einen seiner drei Söhne (DA, geb. 25. 11. 1980), wobei die Übertragung mangels vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung erst mit dessen Volljährigkeit im November 1998 wirksam wurde. Ausweislich der beigezogenen Einkommensteuerakten war der Kläger im Jahr 1996 an 14 weiteren Fonds beteiligt; im Jahr 1997 erwarb er weitere Fondsanteile hinzu.