Die Ansicht des BFH widerspricht der Auffassung der Verwaltung (vgl. BdF-Schreiben vom 23.7.1992, BStBl I, 434), nach der bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der Beweis des ersten Anscheins selbst dann für das Vorliegen der Einkunftserzielungsabsicht spricht, wenn die Vermietung durch eine Gesellschaft in der Rechtsform der GmbH und Co. KG erfolgt. Zur fehlenden Gewinnerzielungsabsicht bei Verlustzuweisungsgesellschaften vgl. auch das BFH-Urteil vom 12.12.1995 (STEUER-TELEX 1996, 210).
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