BFH - Urteil vom 09.11.2000
IV R 45/99
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5, § 8 Abs. 1, § 19 ;
Fundstellen:
BB 2001, 402
BFH/NV 2001, 521
BFHE 193, 429
BStBl II 2001, 190
DB 2001, 361
DStZ 2001, 205
Vorinstanzen:
FG München,

Einlage eines Pkw

BFH, Urteil vom 09.11.2000 - Aktenzeichen IV R 45/99

DRsp Nr. 2001/1202

Einlage eines Pkw

»Legt ein Steuerpflichtiger den beim Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis von seinem früheren Arbeitgeber zu einem verbilligten Kaufpreis erworbenen PKW in einen neu eröffneten eigenen Betrieb ein, so ist zu prüfen, ob neben dem vereinbarten Kaufpreis zusätzlicher Anschaffungsaufwand zu aktivieren ist. Das ist der Fall, wenn der Steuerpflichtige im Hinblick auf die Verbilligung auf mögliche andere Ansprüche aus dem Dienstverhältnis verzichtet hat.«

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5, § 8 Abs. 1, § 19 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr (1991) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der (am 7. März 1935 geborene) Kläger war bis zum 30. Juni 1990 Mitglied des Vorstands der X AG (AG). Als Entschädigung für die vorzeitige Auflösung des Anstellungsvertrages erhielt er vereinbarungsgemäß eine Abfindung in Höhe von 165 000 DM brutto. Außerdem wurde festgelegt, dass er eine Pension in Höhe von 50 v.H. des Jahresgehaltes sowie die Mindesttantieme erhalten und die vorgesehene Hinterbliebenenversorgung weiter gelten sollte. Der für die Aufgabe von Pensionsansprüchen vor Vollendung des 62. Lebensjahres zu zahlende Entschädigungsbetrag in Höhe von 360 000 DM wurde zum 30. Juni 1990 fällig.