Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr (1991) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der (am 7. März 1935 geborene) Kläger war bis zum 30. Juni 1990 Mitglied des Vorstands der X AG (AG). Als Entschädigung für die vorzeitige Auflösung des Anstellungsvertrages erhielt er vereinbarungsgemäß eine Abfindung in Höhe von 165 000 DM brutto. Außerdem wurde festgelegt, dass er eine Pension in Höhe von 50 v.H. des Jahresgehaltes sowie die Mindesttantieme erhalten und die vorgesehene Hinterbliebenenversorgung weiter gelten sollte. Der für die Aufgabe von Pensionsansprüchen vor Vollendung des 62. Lebensjahres zu zahlende Entschädigungsbetrag in Höhe von 360 000 DM wurde zum 30. Juni 1990 fällig.
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