FG München - Urteil vom 14.11.2007
1 K 1604/07
Normen:
AO § 357 Abs. 1;

Einlegung des Einspruchs per Telefax

FG München, Urteil vom 14.11.2007 - Aktenzeichen 1 K 1604/07

DRsp Nr. 2009/1433

Einlegung des Einspruchs per Telefax

Bei Faxübersendung eines Einspruchsschreibens muss der Steuerberater zur Vermeidung eines Verschuldens mindestens den Sendebericht kontrollieren (keine Wiedereinsetzung in die Frist).

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 357 Abs. 1;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die angefochtenen Steuerbescheide bestandskräftig sind oder - ggf. mittels Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist - Einsprüche rechtzeitig eingelegt wurden.

Die Kläger wurden als Ehegatten vom Beklagten - dem Finanzamt (FA) - für das Streitjahr 2001 zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt.

Das FA änderte nach einer Außenprüfung mehrere Bescheide, darunter unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung den ESt-Bescheid für 2001, indem es die Steuer auf null DM festsetzte (ESt-Bescheid vom 28. Juli 2005). Den verbleibenden Verlustvortrag zur ESt für die Einkünfte aus Gewerbebetrieb zum 31. Dezember 2001 setzte es mit Bescheid vom 9. August 2005 für die Ehefrau auf null DM fest. Darüber hinaus änderte es die Umsatzsteuer-(USt-)bescheide für 2000 und 2001 mit Änderungsbescheiden vom 28. Juli 2005, die beide ohne Vorbehalt der Nachprüfung bzw. unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung ergingen.