Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Fachsenats des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2022 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
I
Mit Beschluss vom 29. Juni 2022 hat der Fachsenat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts festgestellt, dass die Weigerung des Beklagten, dem Verwaltungsgericht Dresden im zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren Verwaltungsvorgänge über gespeicherte Daten des Klägers ohne Schwärzungen vorzulegen, rechtmäßig ist.
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